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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort

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Gesetz zur Entsenderichtlinie beschlossen
Wenn Beschäftigte zum Arbeiten in andere EU-Länder geschickt werden, darf das kein Einfallstor für Lohndumping, schlechte Arbeitsbedingungen und unfaire Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt sein. Die EU hat deshalb Änderungen der Entsenderichtlinie beschlossen, die jetzt in nationales Recht umgesetzt werden. Das Ziel: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort.

Arbeit in anderen Ländern der Europäischen Union ist heute längst selbstverständlich. Betriebe übernehmen immer häufiger Aufträge in anderen EU-Staaten und entsenden dann ihre Beschäftigten dorthin. Dabei muss es fair, verlässlich und sozial gerecht zugehen. Das wurde 1996 mit der sogenannten Entsenderichtlinie erstmals EU-weit geregelt. Dabei wurden Mindestbedingungen festgelegt: Mindestlöhne, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten sowie Mindestruhezeiten und andere Arbeitsschutzvorschriften. 

Seither hat die Anzahl der Entsendungen weiter stark zugenommen. Das hat die wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Lage in der EU verändert. Teilweise kam es zu unfairem Wettbewerb, Rechtsunsicherheiten und unlauteren Geschäftspraktiken. Deshalb hat die EU die Entsenderichtlinie geändert, um faire Wettbewerbsbedingungen durchzusetzen und Lohndumping wirkungsvoll zu bekämpfen.

Mit dem Gesetz zur Entsenderichtlinie, das der Bundestag in dieser Woche beschlossen hat, werden die neuen europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Damit werden der Schutz und die Rechte der Beschäftigten deutlich ausgeweitet. Was hier gesetzlich oder in bestimmten Tarifverträgen für die Entlohnung gilt (verschiedene Lohnstufen, Zulagen oder Sachleistungen, die Teil der Entlohnung sind), muss auch für alle gezahlt werden, ob hier beschäftigt oder hierher entsandt. Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden.

Wenn die im Gesetz aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer − und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe. Unabhängig davon, ob der Entleihbetrieb im In- oder Ausland ansässig ist, werden zudem alle grenzüberschreitend eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erfasst.

Außerdem profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für eine lange Zeit entsandt werden, von allen in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Das gilt sowohl für Arbeitsbedingungen, die gesetzlich festgelegt sind, als auch für solche, die sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ergeben. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen künftig wie Betriebe in Deutschland den anwendbaren allgemeinverbindlichen bundesweiten oder auch regionalen Tarifvertrag einhalten.

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Europäischen Union kennen ihre Rechte nicht. Um das zu ändern, hat sich die Beratung des Projekts „Faire Mobilität" des Deutschen Gewerkschaftsbundes bestens bewährt. Umso wichtiger ist es, das Angebot auf finanziell sichere Beine zu stellen: Mit dem Gesetz wird „Faire Mobilität" deshalb aus der Projektförderung in eine verlässliche Finanzierung überführt.

Schließlich sollen die Kontrollen wirksamer werden: Mit rund 1.000 neuen Stellen beim Zoll wird dafür gesorgt, dass die Regeln auch eingehalten werden.


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