Soldaten-Renten

Zu Rentenansprüchen nach Aus­lands­ein­sätzen von Soldaten wurde ich angeschrieben. In dem Artikel, der mir zugesandt wurde, wird vor allem darauf hingewiesen, dass es keinen Automatismus bei der Nachversicherung in der Ren­ten­­kasse gibt.

Ich habe mich an den Wehrbeauftragten des Bundestages, meinen Parteifreund Dr. Hans-Peter Bartels, gewandt. Viele Sol­da­tin­nen und Soldaten wenden sich an den Wehr­be­auf­trag­ten mit ih­ren Nöten. So ist für ihn nachvollziehbar, wann Ver­än­der­ungen notwendig sind, damit sie besser zu ihrem Recht kom­men.

Der Wehrbeauftragte kritisiert den häufig man­geln­den In­for­ma­tionsfluss innerhalb der Bundeswehr grund­sätz­lich eben­falls. Auch benennt er, wenn Verbesserungsbedarf zu Re­gel­ung­en besteht. Bezogen auf die Ansprüche nach Einsätzen gibt es z. B. einen Aspekt, der nicht nach­voll­zieh­bar ist: In der gesetz­lich­en Renten­ver­sicher­ung werden Zuschläge an Ent­gelt­punkten für Zei­ten einer besonderen Aus­lands­ver­wend­ung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erst für Zeit­räu­me ab Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Ver­bes­ser­ungs­gese­tzes gewährt. Anstatt ab dem Dezember 2011 sollten diese aber ab 2002 gewährt werden. 2002 trat das Ein­satz­ver­sorg­ungs­ge­setz in Kraft. Diese fehlende Rückwirkung ist in keiner Weise plausibel. Sie führt zu einer nicht zu recht­fer­ti­gen­den Benachteiligung gegenüber den Berufssoldatinnen und -soldaten.

Das Verfahren zur Berücksichtigung der Zeiten selbst hin­ge­gen war bis­lang kein Thema, das an den Wehr­be­auf­tragten her­an­ge­tragen wurde. Auf meine Bitte hin hat er in sei­nem Haus prüfen lassen, ob sich in der Vergangenheit aus den geltenden Regelungen er­kenn­bare Schwierigkeiten für die Soldatinnen und Soldaten er­­­ge­ben haben. Der Wehr­be­auf­trag­te und seine Fachleute kom­­men zu dem Schluss, dass die Sol­da­­tin­nen und Soldaten hin­sichtlich dieser Ansprüche of­fen­bar in der Regel gut in­for­miert sind. Einen Handlungsbedarf sehen sie hierzu daher nicht.